Der gerichtliche
Sachverständige
ist Helfer des Gerichts und stellt diesem sein Fachwissen zur
Verfügung. Im Interesse der Qualität der Rechtspflege
muss
daher hervorragende Sachkunde, aber auch Objektivität,
Unabhängigkeit und Verlässlichkeit verlangt werden.
Die Fähigkeit, sich korrekt auszudrücken, die
einwandfreie
Beherrschung der deutschen Sprache und der Rechtschreibung sowie die
Fähigkeit, auch fachlich schwierige Sachverhalte
verständlich
darzulegen, sind weitere unabdingbare Voraussetzungen.
Das Vorliegen und der Weiterbestand dieser Voraussetzungen wird in
einem Qualitätssicherungsverfahren (Zertifizierung)
geprüft,
das die Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz
(das sind
die Landesgerichte) als Zertifizierungsstellen durchführen und
dessen Ziel die Eintragung in die von ihnen geführte
Sachverständigenliste ist.
Nach § 2 des Bundesgesetzes über die allgemein
beeideten und
gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher
(SDG),
BGBl 1975/137 idgF sind für eine Eintragung in die
Sachverständigenliste folgende Voraussetzungen erforderlich:
- Sachkunde und Kenntnisse über die
wichtigsten
Vorschriften des Verfahrensrechts, über das
Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie
über den Aufbau eines schlüssigen und
nachvollziehbaren
Gutachtens; die Prüfung der Sachkunde entfällt bei
Inhabern
einer entsprechenden Lehrbefugnis an einer Hochschule oder bei
Angehörigen eines Berufes, zu dem nach der Berufsordnung auch
die
Erstattung von Gutachten gehört, z.B. bei Ärzten,
Wirtschaftstreuhändern, Psychologen und Ziviltechnikern.
Österreichweit einheitliche Prüfungsstandards zur
Sachkunde
sind im Aufbau bzw. teilweise bereits vorhanden.
- zehnjährige, möglichst
berufliche Tätigkeit
in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten
Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung (z.B. 10 Jahre nach Ablegung
der Meisterprüfung, welche die Mindestqualifikation
für die
Tätigkeit in verantwortlicher Stellung darstellt); eine
fünfjährige Tätigkeit solcher Art
genügt, wenn der
Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium (im
medizin. Bereich sind 5 Jahre Facharzt Voraussetzung, 5 Jahre nach
Steuerberater- oder Ziviltechnikerprüfung) oder ein Studium an
einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen
hat.
- volle Geschäftsfähigkeit
- körperliche und geistige Eignung
- Vertrauenswürdigkeit
- österreichische
Staatsbürgerschaft oder die
Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens
über
den Europäischen Wirtschaftsraum
- gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der
beruflichen
Tätigkeit im Sprengel des Gerichtshofes I. Instanz, bei dessen
Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt
- geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
- ausreichende Ausstattung mit der für eine
Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen
Ausrüstung
- Abschluss einer Haftpflichtversicherung vor der
Vereidigung
- Sachverständige haben ein Rundsiegel mit ihrem Namen
und der
Bezeichnung „Allgemein beeideter und gerichtlich
zertifizierter
Sachverständiger“ zu führen (§ 8
Abs 5
Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – SDG). Es
dient der
klaren Kennzeichnung von Gerichts- und Privatgutachten. Bei
elektronischen Gutachten ist die Verwendung eines geeigneten
Zertifikats (§ 2 Z 8 Signaturgesetz - SigG) ausreichend.
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